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Narrenzunft Oberndorf e.V. 1998
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Satzung der Narrenzunft Oberndorf

vorgestellt und beschlossen durch die Gründungsversammlung 13.6.98

1. Änderung am 29.08.1998 in §2, §3, §10, §11, §13.

2. Änderung am 17.04.1999 in §3 und §20.

3. Änderung vom 13.04.2002 in §8 Absatz 2

4. Änderung vom 25.04.2004 in §11 und §15

§ 1

Der Verein führt den Namen Narrenzunft Oberndorf  - Zunft zur Pflege alten Brauchtums -  und hat seinen Sitz in Rottenburg - Oberndorf.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rottenburg eingetragen.  Nach dem Eintrag führt der Verein den Namen Narrenzunft Oberndorf e.V.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Erforschung, Pflege und Erhaltung der guten althistorischen Fasnachtsbräuche, Weitergabe des Brauchtums an junge Menschen u. ä.  Der Vereinszweck wird insbesondere durch Teilnahme an Fasnetumzügen, Fasnetverbrennung, Schlüsselübergaben, gemeinsame Sitzungen mit anderen Narrenzünften u.ä. verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO)

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wenden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5

Zunftorgane sind:

a)        Präsidium

b)        Ausschuss, ist gleich Narrenrat und Vertreter der einzelnen Gruppen

c)         Hauptversammlung

 

§ 6

Das Präsidium besteht aus dem

1)        1. Vorstand

2)        2. Vorstand

3)        Schriftführer

4)        Kassierer

Besitzt das Präsidium oder ein Ausschussmitglied nicht mehr das Vertrauen von mindestens 2/3 der Personen des Ausschusses, muss eine Neuwahl bzw. Nachwahl auch vor Ablauf der Wahlperiode erfolgen.

§ 7

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorstand und sein Stellvertreter (2. Vorstand ). Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 8

Ausschuss und Präsidium:

Der Ausschuss sowie auch das Präsidium werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.  Im Bedarfsfall hat der Ausschuss das Recht, auch während der Wahlperiode Ergänzungswahlen durchzuführen, die nachträglich von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.

Die Anzahl der Ausschussmitglieder darf nicht unter 3 und soll nicht über 9 Personen betragen.

Die Gruppensprecher der einzelnen Gruppen gehören automatisch dem Ausschuss mit an und haben vollständiges Stimmrecht.

Die Mitglieder des Präsidiums und des Ausschusses haben nach Freundschaft, Aufrichtigkeit und Einigkeit zu trachten. Sie reden sich mit „Du“ und dem Vornamen an.

§ 9

Die Aufgaben des Präsidiums und des Ausschusses sind:

a)        Beratung aller Zunftangelegenheiten, Beschlussfassung über etwaige Ermahnungen oder Ausschließung von Mitgliedern aus der Zunft, Erledigung laufender Geschäfte und Zuteilung der Ämter im Ausschuss.

b)        Entscheidung über Beschwerden und Streitigkeiten aller Art innerhalb der Zunft.

c)         Vorbereitung der Zunftveranstaltungen, wozu weitere Mitglieder der Zunft sowie außenstehende Personen als Mitarbeiter herangezogen werden können.

d)        Festlegung der Fest- und Umzugsprogramme.

e)        Leitung und Betreuung der innerhalb der Zunft bestehenden Gruppen.

Das Präsidium und der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn einschließlich des 1. Vorstandes oder dessen Stellvertreters mindestens die Hälfte des Gremiums anwesend sind.

Das Gremium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der 1. Vorstand stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

§ 10

Mitglieder:

Aktives oder passives Mitglied der politisch und religiös neutralen Zunft kann jede unbescholtene Person über 16 Jahre, ohne Rücksicht auf Geschlecht und Rasse, werden.  Die Anmeldung erfolgt bei einem Mitglied des Präsidiums. Über die Aufnahme entscheidet im Zweifelsfall das Präsidium und der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

Es können auch Personen, die das Mindestalter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben, der Zunft beitreten, wenn ein Mitglied aus der Zunft die Patenschaft für dieses Mitglied übernimmt.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet.

Es hat jederzeit die Interessen der Zunft zu wahren.  Bei Schädigung der Zunftinteressen kann, nach vorhergehender Verwarnung durch das Gremium, ein fristloser Ausschluss aus der Zunft erfolgen.

Die Mitgliedschaft endet:

ˇ        mit dem Tod des Mitglieds,

ˇ        durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,

ˇ        durch Ausschluss aus dem Verein.

Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Zunftvermögen.

§ 11

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird von sämtlichen Zunftmitgliedern gebildet. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis Ende Mai statt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a)        Wahl des Präsidiums alle 2 Jahre:

1. Vorstand und Schriftführer im Wechsel mit 2. Vorstand und Kassier.

1. Vorstand und Schriftführer werden in den ungeraden Jahreszahlen gewählt.

2. Vorstand und Kassier sowie der Ausschuss werden in den geraden Jahreszahlen gewählt.

b)        Festlegung des Jahresbeitrages.

c)         Beschlussfassung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gestellt werden.

d)        Beratung und Beschluss einer etwaigen Auflösung der Zunft.

e)        Satzungsänderungen

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor Abhaltung derselben schriftlich an den 1. Vorstand einzureichen.

Die Wahlen sind geheim.  Liegt nur ein ( Gesamt- oder Einzel- ) Vorschlag vor, so kann die Wahl auch, wenn alle Mitglieder dafür sind, durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen.

§ 12

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Präsidium mit 2/3 Mehrheit sämtlicher Ausschussmitglieder einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 sämtlicher Mitglieder der Zunft unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.

§ 13

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher durch eine schriftliche Mitteilung, unter Angabe der vom Präsidium festgelegten Tagesordnung, zu erfolgen.

§ 14

Die Mitgliederversammlung beschließt in einfacher Stimmenmehrheit. Der 1. Vorstand stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist. vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.  Diese ist von Ihm und dem 1. und 2. Vorstand zu unterzeichnen.

§ 15

Mitglieder der Zunft, welche sich für die Fasnet in Oberndorf im Allgemeinen oder für die Narrenzunft besonders verdient gemacht haben, können vom 1.Vorstand geehrt und zu Obernarren ernannt werden. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Ehrungsordnung.

§ 16

Alle Gruppen der Narrenzunft repräsentieren bei öffentlichen Veranstaltungen den Verein und haben sich nach der Gruppenordnung zu verhalten.

Jedes Mitglied einer Gruppe, das betrunken bei einem Umzug oder Auftritt angetroffen wird, kann sofort vom 1.Vorstand oder dessen Stellvertreter von dieser Veranstaltung ausgeschlossen werden.

Die Maskenträger haben während eines Umzuges oder einer Aufführung die Masken vor dem Gesicht zu behalten.

Das Häs darf nur von Mitgliedern der Narrenzunft Oberndorf getragen werden.  Es darf nicht an dritte Personen weitergegeben werden.

Gründung von neuen Gruppen, erstellen neuer Masken und Änderung des aktuellen Häs müssen vom Präsidium genehmigt werden. Über die Aufnahme neuer Gruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Eigene Narrenkleider und Masken können nur beim 1.Vorstand oder dessen Stellvertreter bestellt werden.

Über Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern in jeder Gruppe entscheidet das Präsidium.  Gruppeninterne Satzungen müssen vom Präsidium und Ausschuss genehmigt werden.

§ 17

Urheberrechte:

Die Narrenzunft Oberndorf beansprucht das alleinige Urheberrecht für sämtliche bestehende und neu zu gestaltende Gruppen und Figuren. Dieser betrifft insbesondere die Masken und Uniformenträger.

Soll ein Häs verkauft werden, erkennt insbesondere jeder Masken- und Uniformträger das Vorkaufsrecht (zum Zeitwert) der Narrenzunft Oberndorf an. Ein Verkauf an Privat, Sammler oder Museen ist nicht gestattet.

 

§ 18

Sämtliche Gruppen unterstehen der Oberleitung des Präsidiums -und des Ausschusses.  Alle öffentlichen Auftritte bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

§ 19

Auflösung der Narrenzunft:

Die Auflösung der Zunft kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Zu einem Beschluss über die Auflösung ist die 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Kommt eine beschlussfähige Versammlung gemäß Abs. 2 nicht zustande, muss innerhalb von 6 Wochen eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschlossen wird.

§ 20

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rottenburg a.N. zur Verwendung für die Förderung der Brauchtumspflege oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Förderung der Jugendpflege im Stadtteil Oberndorf
 

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